Corona-Update 27.12.2021: FFP2-Maske wird Pflicht

Kultus- und Sozialministerium Baden-Württemberg haben die CoronaVO Sport erneut geändert und damit an die ab 27.12.2021 geltende Fassung der CoronaVO angepasst. 

Maskenpflicht

In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes.

Zutritt bei 2G+-Regelung

Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
1.   geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
2.   genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt, 
3.   geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder 
4.   Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.

(obiger Text ist zitiert aus der 21. Mitteilung des Amtes für Bildung, Betreuung und Sport an die Sportvereine in Friedrichshafen)

Das ATC-Präsidium bittet um Einhaltung der neuen Anforderungen.